Für Hinweisgeber

Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), auch unter dem Begriff EU-Whistleblower-Richtlinie bekannt, ist Anfang Juli 2023 in Kraft getreten. Das HinSchG verpflichtet sämtliche Unternehmen ab 50 Mitarbeiten eine interne Stelle für Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und sonstige Dritte einzurichten.

Welches Ziel verfolgt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Ziel des Gesetzes ist es, Menschen, die im beruflichen Kontext Hinweise auf bestimmte Rechtsverstöße erlangen, bei Meldung dieser vor Repressalien zu schützen.

Teil des HinSchG ist ein klarer Prozess beim Eingang von Meldungen.

Wer ist ein Hinweisgeber?

Ein Hinweisgeber ist im Sinne des deutschen Rechts eine Person, die Kenntnis von Missständen innerhalb des Unternehmens hat und diese mitteilen möchte.

Hinweisgebende Mitarbeiter genießen anders als bisher einen sehr umfangreichen Schutz vor Repressalien. Sie sind vor Entlassung und anderen negativen Konsequenzen zu schützen.

Wie können Hinweise gegeben werden?

Als Anprechpartner steht Ihnen Herr Roland Strehmel über folgende Kommunikationskanäle zur Verfügung:

Telefon: 05371 804-335

Telefax: 05371 804-399

Email: hinweisedrk-gifhorn.de

Briefkasten: gesondert gekennzeichnet am Haupteingang der Geschäftsstelle, Am Wasserturm 5, 38518 Gifhorn

Eine vertrauensvolle Kommunikation und ein wohlwollender gegenseitiger Umgang unseres Unternehmens miteinander ist uns sehr wichtig. Dies gilt insbesondere auch im Bereich Hinweisgeberschutz.

Mit dem vertraulichen Hinweisgeberschutzsystem verfolgen wir unser Anliegen, die Unternehmenskultur zu fördern und allen Hinweisgebern als wichtigem Teil innerhalb unseres Unternehmens eine Mitwirkungsmöglichkeit zu geben, um auch „heikle Informationen und Anliegen“ an uns weiterzureichen. Es ist sichergestellt, dass Informationen, die wir über das Hinweisgeberschutzsystem erhalten, keinesfalls zu einem Nachteil führen können oder auf den Hinweisgeber persönlich zurückgeführt werden kann.