Menschenrechte

„Wir vom Roten Kreuz sind Teil einer weltweiten Gemeinschaft von Menschen in der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die Opfern von Konflikten und Katastrophen sowie anderen hilfsbedürftigen Menschen unterschiedslos Hilfe gewährt, allein nach dem Maß ihrer Not. Im Zeichen der Menschlichkeit setzen wir uns für das Leben, die Gesundheit, das Wohlergehen, den Schutz, das friedliche Zusammenleben und die Würde aller Menschen ein.“ Grundlage unseres Handelns sind unsere sieben Rotkreuz-Grundsätze: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität. Wir sind nicht bereit, Unmenschliches hinzunehmen und erheben dort unsere Stimme, wo es notwendig ist.

Wir als DRK Kreisverband sind der fürsorgliche Partner in der Region Gifhorn für Menschen, die professionelle Hilfe, verlässliche Betreuung und nachhaltige Bildung nachfragen. Diejenigen, die diesen Auftrag erfüllen, sind unsere MitarbeiterInnen. Auch diesen gegenüber haben wir eine besondere Verantwortung. Bei unserem Handeln leitet uns die Achtung vor der Würde des Menschen. Der Erhalt und die Stärkung des Vertrauens in unsere tägliche Arbeit liegt im ureigenen Interesse der Rotkreuz-Idee. Ziel ist es, dieses Vertrauen durch Transparenz und ein klares Bekenntnis zu Menschenrechten und dem Umweltschutz zu wahren. Nur wenn wir in allen unseren Bereichen integer handeln, können wir heute und in Zukunft weiterhin Hilfe nach dem Maß der Not leisten. Vor diesem Hintergrund bekennen wir uns zu den hier aufgeführten Menschenrechten und unterstützen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. Selbiges erwarten wir auch von unseren Geschäfts- und Kooperationspartnern

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Zur Vermeidung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken schreibt das LkSG bestimmte Sorgfaltspflichten vor. Zu diesen Pflichten gehören u.a. die Durchführung von Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen ergreifen, Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen schaffen sowie die Einrichtung einer Beschwerdemöglichkeit. Alle Maßnahmen müssen fortlaufend auf ihre Wirksamkeit überprüft und dokumentiert werden.

Die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten bezieht sich sowohl auf das DRK selbst als auch auf seine unmittelbaren Zulieferer. Gemäß § 9 Abs. 3 LkSG ist es für einen Handlungsbedarf bei mittelbaren Zulieferern entscheidend, ob eine substantiierte Kenntnis bzgl. relevanter Risiken oder Pflichtverletzungen vorliegt.

Grundprinzipien

Um die Anforderungen aus dem Lieferkettenschutzgesetz umzusetzen haben wir folgende Grundprinzipien als besonders wichtig identifiziert: 

→ Einhaltung des Verbots von Kinder- und Zwangsarbeit, Ausbeutung und moderner Sklaverei

→ Einhaltung der Persönlichkeitsrechte, Förderung der Chancengleichheit aller MitarbeiterInnen und Vermeidung von Diskriminierung in jeglicher Form

→ Förderung von fairen Arbeitsbedingungen und einer angemessenen Entlohnung

→ Anerkennung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit bzw. der Bildung von Gewerkschaften und Mitarbeitervertretungen

→ Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Förderung des Gesundheitsschutzes

→ Schutz von personenbezogenen Daten und vertraulichen Informationen

→ Sicherstellung eines nachhaltigen und verantwortungsvollen Einkaufs

→ Schutz der Umwelt, insbesondere innerhalb der Produktion und bei der Entsorgung von Abfällen

Verpflichtung gegenüber den Menschenrechten

Darüber hinaus verpflichten wir uns gegenüber den Menschrechten und wollen diese im gesamtgesellschaftlichen Kontext vorleben.

1. Verpflichtung

Der DRK Kreisverband Gifhorn erkennt seine bestehende Verpflichtung an,

  • die Menschenrechte und die Grundfreiheiten zu achten, zu schützen und zu gewährleisten;
  • im Rahmen seiner besonderen Rolle als Rotes Kreuz die ihm zugewiesenen völker-, verbands-, bundes- und landesrechtlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, und als solches dem gesamten geltenden Recht Folge zu leisten und die Menschenrechte zu achten;
  • die Notwendigkeit, Rechten und Verpflichtungen im Fall ihrer Verletzung im Rahmen seiner Möglichkeiten angemessene und wirksame Abhilfemaßnahmen gegenüberzustellen.

Die Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte bezieht sich auf die national und – im Hinblick auf das Ausland – international anerkannten Menschenrechte, worunter mindestens die Menschenrechte, die in der Internationalen Menschenrechtscharta ausgedrückt sind sowie die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit genannten zu verstehen sind.

Diese Prinzipien finden Anwendung sowohl auf das Hauptamt als auch das Ehrenamt des Kreisverbandes. Sie sind als geschlossenes Ganzes anzusehen und sowohl in einzelnen Teilen als auch in ihrer Gesamtheit nach Maßgabe ihres Ziels auszulegen.

Die Prinzipien sind nicht so auszulegen, dass durch sie die Rot-Kreuz-Grundsätze oder die Satzung des Kreisverband eingeschränkt oder untergraben würden. Sie sind auf nicht-diskriminierende Weise umzusetzen, mit besonderem Augenmerk auf die Rechte und Bedürfnisse, wie auch Herausforderungen von Individuen, die Gruppen oder Bevölkerungsteilen angehörten, die einem besonderen Risiko der Vulnerabilität und Marginalisierung ausgesetzt sind, sowie unter gewährender Berücksichtigung der unterschiedlichen Risiken, denen Frauen und Männer ausgesetzt sein können.

2. Wahrung der Prinzipien

Zur Wahrung der Prinzipien

  • setzt der Kreisverband Regelungen um, deren Ziel oder Wirkung darin besteht, von Geschäftspartnern und Lieferanten die Achtung der Menschenrechte einzufordern, und in regelmäßigen Abständen die Hinlänglichkeit dieser Rechtsvorschriften bewertet und etwaige Lücken schließt;
  • stellt der Kreisverband sicher, dass durch die laufende Geschäftstätigkeit andere Partner des Kreisverband nicht daran gehindert werden, sondern vielmehr befähigt werden, die Menschenrechte zu achten;
  • hält der Kreisverband Geschäftspartner dazu an und macht es ihnen gegebenenfalls zur Auflage, zu kommunizieren, wie sie ihren menschenrechtlichen Auswirkungen begegnen.

Der Kreisverband wird eine angemessene Aufsicht ausüben, um seinen menschenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, wenn es mit anderen Geschäftspartnern vertragliche oder durch Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart, die sich auf die Wahrnehmung der Menschenrechte auswirken können.

3. Risikomanagement und -analyse

Wegen des erhöhten Risikos schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen in von Konflikten betroffenen Gebieten wird der Kreisverband unter Beachtung seiner sich aus dem Verbandsrecht ergebenden Befugnisse helfen sicherzustellen, dass in diesen Kontexten tätige Wirtschaftsunternehmen nicht an solchen Verletzungen beteiligt sind, unter anderem indem der Kreisverband:

  • in einer möglichst frühen Phase das Gespräch mit Geschäftspartnern aufnimmt, um ihnen zu helfen, die menschenrechtsbezogenen Risken ihrer Geschäftsbeziehungen zu erkennen, zu vermeiden und zu mildern;
  • einem Geschäftspartner, der an groben Menschenrechtsverletzungen beteiligt ist und sich weigert, bei der Handhabung der Situation zu kooperieren, den Zugang zu Geschäftskontakten zum Kreisverband verwehrt;
  • darauf hinweist, dass die geltenden Regelungen, Beschlüsse, Gesetze und sonstigen Vorschriften und Durchsetzungsmaßnahmen dem Risiko, dass Unternehmen an groben Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, wirksam begegnet werden muss.

Der Kreisverband wird sicherstellen, dass alle seine Leitungskräfte, welche die Unternehmenspraxis beeinflussen, sich bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben der Menschenrechtsverpflichtungen des Kreisverband bewusst sind und diese beachten, unter anderem durch die Bereitstellung entsprechender Informationen, Schulungen und Unterstützung.

Die Verantwortung, die Menschenrechte zu achten, macht es erforderlich, dass der Kreisverband es vermeidet, durch seine eigene Tätigkeit nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte zu verursachen oder dazu beizutragen und diesen Auswirkungen zu begegnen, wenn sie auftreten. Der Kreisverband bemüht sich, negative Auswirkungen auf die Menschenrechte zu verhüten oder zu mindern, die auf Grund einer Geschäftsbeziehung mit ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Produkten oder Dienstleistungen unmittelbar verbunden sind, selbst wenn sie nicht zu diesen Auswirkungen beitragen.

Um die nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen zu ermitteln, zu verhüten und zu mildern sowie Rechenschaft darüber abzulegen, wie sie ihnen begegnet werden, lässt der Kreisverband eine hohe Sorgfaltspflicht auf dem Gebiet der Menschenrechte walten. Es werden Verfahren implementiert, um tatsächliche und potenzielle menschenrechtliche Auswirkungen ausfindig zu machen. Die sich daraus ergebenden Erkenntnisse werden berücksichtigt, um Folgemaßnahmen zu ergreifen. Die ergriffenen Maßnahmen werden nachgehalten sowie Angaben dazu gemacht wie den Auswirkungen begegnet wird.

Die Sorgfaltspflicht erstreckt sich auf die nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen, die der Kreisverband durch seine eigene Tätigkeit unter Umständen verursacht oder zu denen es beiträgt oder die infolge seiner Geschäftsbeziehungen mit seiner Geschäftstätigkeit, seinen Produkten oder Dienstleistungen unmittelbar verbunden sind. Die Sorgfaltspflicht wird je nach Größe des Geschäftspartners, des Risikos schwerer menschenrechtlicher Auswirkungen und der Art des Kontextes der Geschäftstätigkeit von unterschiedlicher Komplexität sein. Angesichts der Tatsache, dass sich Menschenrechtsrisiken im Zeitverlauf verändern können, stellen die Sorgfaltspflichten eine kontinuierliche Aufgabe war, die sich im operativen Umfeld eines Unternehmens und des Kreisverband weiterentwickeln.

Um die menschenrechtlichen Risiken abzuschätzen, wird der Kreisverband tatsächliche oder potentiell nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen ermitteln und bewerten, an denen es entweder durch seine eigene Tätigkeit oder durch seine Geschäftsbeziehungen beteiligt ist. Dieses Verfahren wird sich auf

  • internes und/oder unabhängiges externes Fachwissen auf dem Gebiet der Menschenrechte stützen;
  • sinnvolle Konsultationen mit potentiell betroffenen Gruppen und anderen in Betracht kommenden Stakeholdern umfassen, die der Größe des Kreisverband und der Art des Kontextes seiner Tätigkeit Rechnung tragen.

4. Prävention und Abhilfe

Um nachteilige menschenrechtlichen Auswirkungen zu verhüten und zu mindern, wird der Kreisverband die Erkenntnisse aus seinen Verträglichkeitsprüfungen in seine internen Geschäftsprozesse und -abläufe integrieren und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Dabei setzt eine wirksame Integration voraus, dass:

  • die Verantwortung dafür, diesen Auswirkungen zu begegnen, auf einer angemessenen Ebene und in einem angemessenen Aufgabenbereich innerhalb des DRK Kreisverband angesiedelt wird;
  • die internen Entscheidungs-, Mittelzuweisungs- und Aufsichtsverfahren es gestatten, wirksame Gegenmaßnahmen gegen diese Auswirkungen zu treffen.

Angemessene Maßnahmen sind abhängig davon:

  • ob der Kreisverband eine nachteilige Auswirkung selbst verursacht oder dazu beiträgt, oder ob es lediglich daran beteiligt ist, weil die Auswirkungen wegen einer Geschäftsbeziehung unmittelbar mit seiner Geschäftstätigkeit, seinen Produkten oder seinen Dienstleistungen verbunden ist;
  • welches Einflussvermögen der Kreisverband besitzt, der nachteiligen Auswirkung zu begegnen.

Um zu verifizieren, ob nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen begegnet wird, wird der Kreisverband die Wirkung der von ihm ergriffenen Gegenmaßnahmen verfolgen. Die Wirksamkeitskontrolle wird:

  • von geeigneten qualitativen und quantitativen Indikatoren ausgehen;
  • auf Rückmeldungen seitens interner wie externer Quellen zurückgreifen, einschließlich betroffener Stakeholder.

Um darüber Rechenschaft abzulegen, sie der Kreisverband menschenrechtlichen Auswirkungen begegnet, wird der Kreisverband offen unter Beachtung des Datenschutzes kommunizieren, insbesondere wenn von betroffenen Stakeholdern oder in ihrem Namen Bedenken vorgebracht werden.

5. Beschwerdemanagement und Dokumentation

Der DRK Kreisverband stellt ein unabhängiges Beschwerdesystem bereit, über das die Möglichkeit besteht, auch anonyme Beschwerden einzureichen.

Zur Gewährung der Wirksamkeit des Beschwerdemechanismus werden folgende Grundsätze beachtet:

  • Legitimität: Sie ermöglicht das Vertrauen von Beschwerdeführern und gewährleisten eine faire Abwicklung von Beschwerdeverfahren;
  • Zugänglichkeit: Das Beschwerdeverfahren ist über die Homepage des Kreisverband und einen Briefkasten am Haupteingang der Geschäftsstelle für jedermann und zu jeder Zeit zugänglich;
  • Berechenbarkeit: Das Beschwerdeverfahren bietet ein klares, bekanntes Verfahren mit einem vorhersehbaren zeitlichen Rahmen für jede Verfahrensstufe an;
  • Ausgewogenheit: Durch das externe fachkundig begleitete unabhängige Beschwerdeverfahren wird ein faires, informiertes und respektvolles Verfahren gewährleistet;
  • Transparenz: Die Beschwerdeführer werden – sofern gewünscht – laufend über den Fortgang ihres Beschwerdeverfahrens unterrichtet, um Vertrauen in die Wirksamkeit des Verfahrens zu bilden;
  • Rechte-kompatibel: Es wird sichergestellt, dass die Ergebnisse und Abhilfen mit international anerkannten Menschenrechten in Einklang stehen;
  • Quelle kontinuierlichen Lernens: Es wird auf sachdienliche Maßnahmen zurückgegriffen, um Lehren zur Verbesserung des Beschwerdemechanismus und zur Verhütung künftiger Missstände und Schäden zu ziehen.

6. Veröffentlichung

Ein jährliche Bericht wird nach spätestens 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres an dieser Stelle veröffentlicht. Das erste Mal in 2025 für das Geschäftsjahr 2024. Dieser Bericht wird ebenfals beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht.

7. Menschenrechtsbeauftragte/r

Der Kreisverband hat eine/n Menschenrechtsbeauftragte/n ernannt. Ihre/seine Aufgaben sind u.A.:

  • Überwachung der Umsetzung der Sorgfaltspflichten durch das eigene Unternehmen und die Zulieferfirmen.
  • Der Beauftragte muss mindestens einmal im Jahr oder anlassbezogen eine Risikoanalyse entlang der gesamten Lieferkette vornehmen. Dabei verschafft sich der Beauftragte zunächst einen Überblick über alle relevanten Prozesse und den mit ihnen verbundenen Risiken für Mensch und Umwelt. Die identifizierten Risiken werden dann von ihm bewertet und priorisiert. Auf Grundlage der Risikoanalyse formuliert der Beauftragte Maßnahmen, um die Risiken auszuschalten oder zumindest zu minimieren. Die Risikoanalyse mitsamt den Handlungsempfehlungen wird der Unternehmensleitung in Form eines Berichts vorgelegt, das Unternehmen ist in Folge für die Umsetzung der Maßnahmen verantwortlich.
  • Der Menschenrechtsbeauftragte muss weiterhin sein Unternehmen beraten, wie es in Zukunft die Anforderungen des LkSG noch besser als mit den bisherigen Maßnahmen erfüllen könnte.

Kontakt

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